Unsere Satzung

Präambel

Bei der Liberalen Gaming Allianz sind Werte wie gegenseitiger Respekt, Fairness und ein angenehmer Umgang miteinander nicht bloß Worte, die in der Satzung stehen, sondern sollen integraler Bestandteil unseres Vereinslebens sein. Der Vorstand aber auch die Mitglieder haben in jeder Situation nach diesen Werten zu leben und zu handeln. Dazu gehört ausdrücklich auch konstruktive Kritik am Vorstand die ebenso konstruktive Auseinandersetzung des Vorstands mit dieser. Die Liberale Gaming Allianz ist ein Verein mit den lediglich nötigsten Hierarchien, indem alle gleichermaßen aufgefordert sind die Vereinskultur zu erhalten und zu pflegen.

Die Liberale Gaming Allianz wird ausdrücklich nicht in erster Linie als politische Organisation gegründet, sondern als Zusammenschluss von Gamern für Gamer zum gemeinsamen Spielen, Diskutieren von Spielen und Spielethemen, der technischen Unterstützung untereinander sowie der Förderung der Spielekultur. Dies sicherzustellen ist die primäre Aufgabe des Vorstands.

Trotzdem soll der Vorstand darauf hinwirken auch gegenüber der Politik die Interessen von Gamern, der Netz-, Nerd- und Spielekultur, insbesondere des e-Sports, zu vertreten.

Die Liberale Gaming Allianz ist ein weltoffener, toleranter und freier Verein. In ihm sind Mitglieder jeder mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden Weltanschauung, jeden Geschlechts, jeder Religion und jeder Hautfarbe willkommen.

Die Liberale Gaming Allianz gründet sich aus den Erfahrungen mit dem Liberale Gamer e.V..


§ 1 Name, Rechtsnatur und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet „Liberale Gaming Allianz“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Der Verein ist ein Zusammenschluss verschiedener Gamer, um einen gemeinsam Spielbetrieb zu organisieren, die Diskussion und kulturelle sowie gesellschaftliche Rezeption über Spiele, die gegenseitige technische Unterstützung und die Förderung der Netz-, Nerd- und Spielekultur in Deutschland.


§ 3 Mittel

(1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks stellt die Liberale Gaming Allianz ihren Mitgliedern Server und Kommunikationsplattformen zur Verfügung. Über die Einzelheiten entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein kann sich dazu fremder Institutionen oder Gesellschaften bedienen, soweit dies der Erfüllung seiner Aufgaben dient.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen nach der Vollendung des 14. Lebensjahres werden, die sich zu liberalen Grundsätzen bekennen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme muss in Textform beantragt werden.

(3) Jedes Mitglied kann Mitglieder, die sich im besonderem und herausragendem Maß um den Verein verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden vorschlagen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod;

2. durch den Verlust der Geschäftsfähigkeit;

3. durch eine Austrittserklärung;

4. durch Ausschluss, der vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden kann, wenn wichtige Gründe, insbesondere schwere Verstöße gegen die Satzung oder die Grund- und Leitlinien des Vereins vorliegen, oder ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt;

5. wenn der Mitgliedsbeitrag oder ein höherer Beitrag, zu dessen Zahlung sich das Mitglied verpflichtet hat, für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht entrichtet wurde, außer der Vorstand beschließt im Einzelfall etwas anderes.

6. durch Ausschluss, der vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, wenn der Betroffene auf eine Mahnung wegen der Säumigkeit von Mitgliedsbeiträgen nicht binnen vier Wochen reagiert.

(2) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit der Erschienenen entscheidet. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Beiträge

(1) Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden, Förderbeiträge und Sponsoring.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgestellt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

(2) Die Organe entscheiden mit einfacher Mehrheit (die Ja-Stimmen überwiegen die Nein-Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden), soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie berät und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie überwacht die Tätigkeit des Vorstands, wählt und entlastet diesen. Sie entscheidet außerdem über Satzungsänderungen und über die grundsätzliche Tätigkeit des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung kann im Wege elektronischer Kommunikation (Bild- und/oder Tonübertragung) durchgeführt werden, soweit die Möglichkeit der anonymen Wahl sichergestellt ist.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Änderung der Satzung, die mit Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden kann.

2. Wahl des Vorstandes, und zwar

a) des/der Vorsitzenden.

b) mindestens eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin. Die Anzahl beschließt die Mitgliederversammlung vor den Vorstellungen.

c) und eines Schatzmeisters/einer Schatzmeisterin.

d) gegebenenfalls der Beisitzer. Die Anzahl und ob überhaupt Beisitzer gewählt werden, beschließt die Mitgliederversammlung vor den Vorstellungen.

3. Wahl von zwei Kassenprüfern und bis zu zwei Ersatzkassenprüfern.

4. Wahl der Ombudspersonen, über deren Zahl die Mitgliederversammlung beschließt. Aber einer Mitgliederzahl von 100 ist mindestens eine Ombudsperson zu wählen.

5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer.

6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

7. Beschlussfassung über die Beitragsordnung.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, sofern der Schatzmeister die Zahlung des 1. Mitgliedbeitrags feststellt. Das Stimmrecht entfällt auch, wenn bei einem Mitglied rechtmäßig ein Zahlungsrückstand gemahnt wurde. 

(5) Die Mitgliederversammlung tagt auf Beschluss des Vorstandes mindestens einmal jährlich. Die Tagung setzt ausdrücklich nicht die physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort voraus. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder einberufen. Die Einladung ist in Textform unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern zuzustellen. Einladungen und Einberufungen zu allen Veranstaltungen des Vereins können auch mittels E-Mail versandt werden. E-Mails, bei denen keine Fehlübermittlungsbestätigung eingeht, gelten als zugestellt. Jedes Mitglied hat die Pflicht, dem Verein seine aktuelle E-Mailadresse mittzuteilen. Kommt ein Mitglied dieser Pflicht nicht nach, gelten ihm alle E-Mails vor dieser Mitteilung als zugestellt.

(6) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Anträge und Satzungsänderungsanträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eingegangen sein. Für die Textform ist eine E-Mail ausreichend. Über Anträge, die zu Beginn der Versammlung als dringlich betrachtet werden, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Begründung der Dringlichkeit über die Aufnahme zur Befassung im Rahmen der Tagesordnung.

(7) Kandidaturen zum Vorstand und zur Ombudsperson müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand oder gegenüber allen Mitgliedern erklärt werden. Das gilt nicht, wenn es keinen Gegenkandidaten gibt. Hat eine Woche vor der Mitgliederversammlung niemand seine Kandidatur für einen bestimmen Posten erklärt, gilt Satz 1 ebenfalls nicht.

(8) Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege sind in einer Niederschrift unter Angabe der Zeit der Versammlung festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 9 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können durch eine Abstimmung auf elektronischem Wege gefasst werden. Für die elektronische Beschlussfassung wird ein für die Satzung geeignetes System für elektronische Abstimmungen verwendet.

(2) Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt offen, auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten anonym. Personenwahlen sind grundsätzlich anonym. Das gilt nicht für die Wahl der Kassenprüfer.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen worden ist.

(4) Die Versammlung ist beschlussunfähig, wenn weniger als die Hälfte der zu Beginn festgestellten Stimmberechtigten teilnimmt und die Beschlussfähigkeit durch ein anwesendes Mitglied angezweifelt wird.

(5) Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt nach Abs. 4 festgestellt worden, so ist das Organ auf der nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.


§ 10 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen, die Abänderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins dürfen auf einer Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn der Wortlaut der entsprechenden Anträge jedem Mitglied zusammen mit der Einladung zugesandt wurde.

(2) Änderungsanträge für Anträge aus Absatz 1 können während der Mitgliederversammlung nur beraten werden, wenn sie Sinn und Zweck des zugrunde liegenden Antrags nicht wesentlich verändern. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.


§ 11 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen und Abstimmungen erfolgen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, offen, wenn kein Abstimmungs- bzw. Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen und Abstimmungen sind mit der Tagesordnung schriftlich oder mittels E-Mail anzukündigen. Für Mitgliederversammlungen kann eine schriftliche oder elektronische Wahl oder Abstimmung vorgesehen werden. Zur Gewährleistung der anonymen Wahl werden aktuelle technisch organisatorische Maßnahmen getroffen.

(2) Bei Vorstandswahlen und Wahlen zur Ombudsperson gelten folgende Bestimmungen:

1. Sind mehrere Bewerber für ein Amt aufgestellt, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt (absolute Mehrheit).

2. Hat kein Bewerber die absolute Mehrheit erhalten, ist wie folgt zu verfahren:

a) Wenn nur ein Bewerber kandidiert, wird neu gewählt.

b) Wenn zwei Bewerber kandidiert haben und beide zusammen mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint, wird neu gewählt.

c) Wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die

einfache Mehrheit entscheidet. Entfallen kumuliert auf alle Bewerber weniger als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen, wird neu gewählt.

d) Bei Gleichheit der Stimmenanzahl nach seinem dritten Wahlkampf entscheidet das Los.

(3) Jeder gewählte Bewerber erklärt sich unverzüglich über die Annahme der Wahl. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.


§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung nicht ausdrücklich andere Zuständigkeiten bestimmt. Der Vorstand besteht aus den nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Personen. Der Vorstand kann beschließen, an Vorstandssitzungen teilnehmen zu lassen.

(2) Die Ehrenvorsitzenden dürfen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(4) Die Vorstandssitzung kann im Wege elektronischer Kommunikation oder mittels eines persönlichen Treffens erfolgen. Er muss binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.

(6) Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt, so werden die Aufgaben geschäftsführend durch den oder die Stellvertreter übernommen. Gibt es mehr als einen Stellvertreter, bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit, welcher Stellvertreter die Aufgaben übernimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Ombudsperson. Gibt es keine Ombudsperson, übernimmt der älteste Stellvertreter die Aufgaben.

(7) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind einzelvertretungsberechtigt. Die Stellvertreter sind zu zweit oder mit dem Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertretungsberechtigt. Die Besitzer nur zusammen mit einem Stellvertreter, dem Vorsitzenden oder dem Schatzmeister. Gibt es keinen Vorsitzenden, sind auch die Stellvertreter einzelvertretungsberechtigt.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(10) Vorsitzender der Liberalen Gaming Allianz kann nur werden, wer Mitglied der Freien Demokratische Partei (Deutschland) (FDP) ist.


§ 13 Ombudsperson

(1) Eine Ombudsperson wird für die Dauer der Amtszeit des Vorstands gewählt. Sie darf kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben. Sie bleibt im Amt, bis mindestens eine neue Ombudsperson gültig gewählt wurde.

(2) Eine Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand und erstattet der Mitgliederversammlung hierzu Bericht. Eine Ombudsperson hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Ombudsperson schlichtet bei Konflikten zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern sowie Mitgliedern untereinander.

(3) Eine Ombudsperson hat ausdrücklich keine Entscheidungsbefugnis über Rechte von Mitgliedern und deren Partizipation am Vereinsleben. Sie hat strikte Neutralität sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegenüber dem Vorstand zu wahren.


§ 14 Sanktionen

(1) Der Vorstand kann bei etwaigem Fehlverhalten folgende Sanktionen gegenüber einem Mitglied aussprechen:

1. Ermahnung

2. Verwarnung

3. Verweis

4. Nutzungsverbot einzelner oder aller Messenger-Gruppen, TeamSpeak-, Discord- oder eines Gameservers des Vereins

5. Verbot zur Teilnahme an den eSport-Teams

6. Ausschluss aus den eSport-Teams

7. Verlust eines Vereinsamts, außer derer, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden

8. Ruhen der Mitgliedschaft maximal bis zur nächsten Mitgliederversammlung

9. Ausschluss aus dem Verein.

(2) Sollte das Mitglied, welches sanktioniert werden soll, stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands sein, so hat dieses Mitglied bei der vorstandsinternen Abstimmung über die Sanktion kein Stimmrecht.

(3) Das Mitglied, welches sanktioniert werden soll, hat das Recht von dem Vorstand zur Sache angehört zu werden, bevor die Sanktion in Kraft tritt. Bei den Sanktionen gemäß Abs. 1 Nr. 1-3 kann die nicht erfolgte Anhörung nach Sanktionserteilung nachgeholt werden, um den Fehler zu heilen. Der Vorstand kann nach der erfolgten Anhörung in diesem Falle seine Sanktion rückwirkend aufheben.


§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn

mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Andernfalls ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Freie Demokratische Partei zu.


§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt


§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihres Beschlusses durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Unsere Satzung als PDF-Datei