Unsere Geschäftsordnung

Die grundlegenden Regularien zur Einberufung, Durchführung und zum Ablauf unserer Mitgliederversammlung haben wir in der nachfolgenden Geschäftsordnung niedergeschrieben. Sie wurde bei unserer Gründungsversammlung beschlossen.


§ 1 Einladung

(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich (per Email) unter Vorschlag einer Tagesordnung ein.

(2) Die Ladungsfrist (§ 9 (3) Satzung) ist gewahrt, wenn die Einladung zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung versandt worden ist.


§ 2 Öffentlichkeit

Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit können der Vorstand oder mindestens 20% der anwesenden Mitglieder oder im Falle einer Personaldebatte die unmittelbar betroffene Person stellen.


§ 3 Eröffnung

Der Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.


§ 4 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (§ 9 (3) Satzung) wird nach der Eröffnung durch den Vorsitzenden festgestellt.

(2) Auf Antrag von mindestens fünf Delegierten kann vor Wahlen und Abstimmungen, nicht jedoch bei ihrer Wiederholung, die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch das Tagungspräsidium. Die Mitgliederversammlung kann zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden.

(3) Wird die Mitgliederversammlung erneut einberufen, weil er wegen festgestellter Beschlussunfähigkeit vor einer Wahl oder Abstimmung beendet worden ist, muss in der Einladung darauf hingewiesen werden, dass die Mitgliederversammlung bei Wiederholung der Wahl oder Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder als beschlussfähig gilt (§ 9 (2) Satzung).


§ 5 Tagungspräsidium

(1) Das Tagungspräsidium wird nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt.

(2) Das Tagungspräsidium besteht mindestens aus Tagungsleitung und Protokollführer.


§ 6 Tagesordnung

(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge genehmigt.

(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln.


§ 7 Antragsreihenfolge

(1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträge nach der Feststellung der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt Anträge beschlossen.

(2) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Antragsreihenfolge mit der Unterschrift von mindestens zehn Mitgliedern eingereicht worden sind und die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zur Befassung angenommen hat.

(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein Delegierter widerspricht.


§ 7a Vorherige Bestimmung der Antragsreihenfolge

(1) Der Bundesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt wird. Dazu richtet der Vorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens 5 Tage. Das Verfahren muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung beendet werden.

(2) Bei Anwendung dieses Verfahrens gilt für Dringlichkeitsanträge Folgendes: Nachdem der Bundeskongress die Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragssteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.


§ 8 Unterbrechung

Die Mitgliederversammlung kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrags auf Abberufung des Tagungspräsidiums, unterbrochen werden.


§ 9 Beendigung, Vertagung

(1) Die Mitgliederversammlung endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(2) Die Mitgliederversammlung kann seine Vertagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen.


§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Das Tagungspräsidium leitet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt unparteiisch aus.

(2) Es sorgt für den geordneten Ablauf der Mitgliederversammlung.

(3) Es übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.

(4) Das Tagungspräsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von den Präsidiumsmitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.


§ 11 Ordnungsmassnahme

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er der Versammlung verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.


§ 12 Einspruch

Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch einen Delegierten Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung unverzüglich mit einfacher Mehrheit.


§ 13 Abberufung

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.

(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens fünf Delegierten gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden.

(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Mitgliederversammlung.


§ 14 Rederecht

Ein Antrag auf Beschränkung des Rederechtsbedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen.


§ 15 Redeliste

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „Zur Geschäftsordnung“, sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden:

1. zur sofortigen Berichtigung

2. bei einer Wortmeldung des Antragstellers

3. bei einer Wortmeldung des Berichterstatters


§ 16 Redezeit

(1) Die Redezeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung begrenzt werden, die Begrenzung ist gleich für alle Redenden.

(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig für

1. Einen Antragsteller

2. Einen Berichterstatter

Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.

(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.


§ 17 Begriffsbestimmung Sachanträge

Zu den Sachanträgen gehören:

1. Anträge zur Satzung

2. Anträge gem. § 8 (5) S.1-2 Satzung (fristgemäß eingereichte Anträge)

3. Anträge gem. § 8 (5) S.4 Satzung (Dringlichkeitsanträge)

4. Anträge auf Auflösung gem. § 15 Satzung

5. Anträge aus der Diskussion

6. Alternativanträge zu Anträgen nach Ziff. 1-5

7. Änderungsanträge. Hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen nach Ziff. 1-6.


§18 Stimmungsbild

Das Tagungspräsidium kann, um die Antragsberatung zu beschleunigen, ein Stimmungsbild darüber einholen, ob sich eine Mehrheit der Delegierten schon eine inhaltliche Meinung gebildet hat.


§ 19 Begriffsbestimmung Geschäftsordnung

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf der Mitgliederversammlung befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere

1. der Antrag auf Vertagung

2. der Antrag auf Unterbrechung

2a. der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden

3. der Antrag auf Schluss der Redeliste

4. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung

5. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit

6. der Antrag auf Nichtbefassung

6a. der Antrag auf Einholung eines Stimmungsbilds

7. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt.

8. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung

9. der Antrag auf Verweisung

10. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung

11. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt

12. der Antrag auf geheime Abstimmung

13. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung

14. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung

15. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung

16. der Antrag auf Personalbefragung

17. der Antrag auf Personaldebatte


§ 20 Verfahren

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf der Mitgliederversammlung befassen.

(2) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Für den Fall einer online Mitgliederversammlung ist ein Geschäftsordnungsantrag mit “GA!”  im Text-Chat zu annoncieren. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.

(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eine Gegenrede abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 19 (2) Ziff. 8, 10 – 17 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 19 (2) Ziff. 10 – 11 bedarf einer 2/3 Mehrheit.

(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 22 (2) Ziff. 3- 5 und 7 dürfen von einem Mitglied, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.


§ 21 Geschäftsordnungsdebatte

In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.


§ 22 Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 20 (3) S. 1 in jedem Fall abgestimmt werden.


§ 23 Mehrheiten

(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen die der Nein – Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet einfache Mehrheit, dass die Zahl der Ja – Stimmen für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja – Stimmen für einen anderen Kandidaten. Nein – Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(3) 2/3 – Mehrheit bedeutet das die Zahl der Ja – Stimmen das doppelte der Nein – Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die erforderliche 2/3 – Mehrheit bei Satzungsänderungen wird von der Zahl aller stimmberechtigten Delegierten berechnet.

(4) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen größer als die Hälfte der satzungsgemäß möglichen Stimmen ist.

(5) Bei der Bestimmung der Zahl der abgegebenen Stimmen werden die ungültigen Stimmen mitgezählt.


§ 24 Verfahren

Abstimmungen sind offen, sofern nicht fünf Mitglieder widersprechen und geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.


§ 25 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung

(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens fünf Mitgliedern bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsbestimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist.

(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.


§ 26 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf Delegierten nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.

(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.


§ 27 Vorschläge und Vorstellungen

(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich vorzuschlagen

(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind. Sollten sie nicht anwesend sein, so wird vor dem Wahlgang eine schriftliche Bestätigung gefordert.

(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich der Mitgliederversammlung vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.


§ 28 Personalbefragung und Personaldebatte

Auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern findet eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte kann die Mitgliederversammlung den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.


§ 29 Verfahren

(1) Soweit in der Satzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die Anfechtung die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß.

(2) Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der angegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind 3 Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang mit 2 Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.

(5a) Bei online-Abstimmungen überwiegt bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Stichwahl die Stimme des Tagungspräsidenten.

Sollte es sich um eine Personenwahl mit Beteiligung des Tagungspräsidenten handeln, so ist absteigend die Stimme des Schriftführers und danach die des Mitgliedes mit dem frühesten Eintrittszeitpunkt überwiegend.

(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs. 3 und 4 werden ungültige Stimme nicht mitgezählt.


§ 30 Inhalt

(1) Das Protokoll hält den Verlauf der Mitgliederversammlung in seinen wesentlichen Zügen fest.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

1. die genehmigte Tagesordnung

2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse

3. die Ergebnisse der Wahlen

4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse

5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.

(3) Sollten Tonmitschnitte während der Sitzung erfolgen, genügt dies nicht als Protokoll aus.


§ 31 Ausfertigung und Genehmigung

Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von dem Vorstand unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.

Unsere Geschäftsordnung als PDF-Datei